VG Köln, Urteil vom 05.12.2014 - 19 K 5890/13 In dem verwaltungsgerichtlichen
Fundstelle
openJur 2015, 1150
  • Rkr:
Tenor

Der Beitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 23. 08. 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind die Eltern des am 00. 00. 2012 geborenen Kindes K. Q. .

Am 06. 02. 2013 meldeten die Kläger K. in der städtischen KiTa "X. " an. In diesem Zusammenhang erhielten sie vom städtischen Jugendamt die Auskunft, dass es sich um die einzige KiTa in Hennef handele, die einjährige Kinder aufnimmt. Die KiTa "X. " erteilte den Klägern eine Absage. Daraufhin beantragten die Kläger beim städtischen Jugendamt unter dem 11. 04. 2013 erneut die Aufnahme ihres Kindes in einer städtischen Kindertageseinrichtung ab August 2013. Die entsprechenden Daten wurden in der Warteliste der Beklagten vermerkt. Ein KiTa-Platz konnte den Klägern nicht vermittelt werden.

Wegen der anstehenden Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Klägerin suchten und fanden die Kläger sodann einen Platz in der Kindertagespflege. Der entsprechende Vertrag mit der Tagesmutter O. B. wurde am 28. 06. 2013 geschlossen.

Unter dem 29. 07. 2013 erhielten die Kläger ein Schreiben der Beklagten, in dem unter anderem mitgeteilt wurde, falls zum 01. 08. 2013 dringend Bedarf bestehe, könne in einem persönlichen Gespräch gemeinsam versucht werden, eine alternative Betreuung in einer anderen Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet Hennef zu ermöglichen.

Mit Bescheid vom 23. 08. 2013 wurde der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege ab dem 01. 09. 2013 auf 570,- € monatlich festgesetzt. Dem lag eine Eingruppierung der Kläger in der Einkommensgruppe 15 (bis 85.000,- €) zu Grunde. Bei einer Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung hätte der von den Klägern zu entrichtende monatliche Beitrag 340,- € betragen.

Die Kläger haben am 27. 09. 2013 Klage erhoben. Sie führen unter anderem aus, sie hätten auf eine Tagesmutter zurückgreifen müssen, da ihrem eigentlichen Wunsch - Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagestätte - seitens der Beklagten nicht nachgekommen werden konnte. Der gegenüber einer Betreuung in einer Kindertagesstätte höhere Beitrag stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Auch bei der Kostenbeteiligung sei die Gleichrangigkeit der Betreuungsformen zu berücksichtigen. Die Beklagte habe den Klägern zu keiner Zeit einen realistischen Vorschlag für eine Aufnahme in einer Kindertagesstätte oder Großtagespflegestelle unterbreitet.

Die Kläger beantragen,

den Beitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. 08. 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt unter anderem aus, bei den Betreuungsformen Tagespflege und Tageseinrichtungen handele es sich zwar um gleichwertige, aber nicht (im Wesentlichen) gleiche Angebote. Die Tagespflege biete - insbesondere für Kleinkinder - diverse Vorzüge gegenüber Kindertageseinrichtungen. Da es sich um verschiedene Leistungen handele, könnten auch unterschiedliche Beiträge erhoben werden.

Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Von der Einhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zu Gunsten der Kläger auszugehen, da sich wegen des fehlenden "Ab-Vermerks" im Verwaltungsvorgang der Beklagten der Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheides und daraus folgend eine mögliche Verfristung der erhobenen Klage nicht positiv feststellen lässt.

Die Klage ist auch begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. 08. 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.

Für den im konkreten Fall mit dem streitbefangenen Bescheid erhobenen Beitrag für die erbrachte Tagespflege in einem Umfang von wöchentlich 35 Stunden fehlt es an einer wirksamen satzungsmäßigen Grundlage. Die Satzung der Stadt Hennef zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 26. 03. 2012 (Beitragssatzung) ist insoweit keine wirksame Rechtsgrundlage. Sie ist vielmehr unwirksam, soweit sie - wie vorliegend - auch in den Fällen, in denen dem Wunsch der Eltern nach Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wegen Kapazitätserschöpfung nicht entsprochen werden kann, für die Betreuung von Kindern in der Tagespflege deutlich höhere Beiträge festlegt als für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Beitragssatzung für die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiiz NRW. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden.

Von dem nach diesen Vorschriften auch hinsichtlich der Beitragshöhe bestehenden Ermessen hat der Satzungsgeber vorliegend fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die hier gegebene deutliche beitragsrechtliche Schlechterstellung von Eltern, die trotz von ihnen gewünschter und gewählter Betreuung in einer Kindertageseinrichtung auf die Kindertagespflege verwiesen werden, ist vom satzungsgeberischen Gestaltungspielraum nicht mehr gedeckt. Sie widerspricht der § 24 Abs. 2 SGB VIII zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer

- Urteil vom 09. 05. 2014 (19 K 3602/13), juris; Urteile vom 19. 09. 2014 (19 K 8076/13 und 19 K 158/14) -

begründet der in § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ein Recht auf zwei nebeneinander bestehende Betreuungsformen, für die sich die Eltern stellvertretend für ihr Kind alternativ entscheiden können. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist nicht befugt, die Personensorgeberechtigten gegen deren Willen auf einen Kindertagespflegeplatz zu verweisen,

vgl. auch Lakies, in : FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67 f.; Rixen, NJW 2012, 2839, 2840 f.

Die Chronologie der erfolglosen Bemühungen der Kläger um einen Platz für ihr Kind in einer Tageseinrichtung verdeutlicht, dass sie zunächst einen Platz in einer Kindertageseinrichtung gewünscht und ihr Wahlrecht entsprechend ausgeübt hatten. Erst die Aussichtslosigkeit dieses Wunsches sowie der nahende Termin der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Klägerin hat die Kläger dazu bewogen, notgedrungen auf eine Tagespflegeperson zurückzugreifen.

Wenn Eltern - wie vorliegend - trotz eines bestehenden Rechtsanspruchs wegen Kapazitätserschöpfung auf eine Betreuung ihres Kindes in der Kindertagespflege verwiesen werden, ist es auch bei Einräumung eines weiten Ermessens von der Ermächtigungsnorm nicht mehr gedeckt, die Eltern darüber hinaus noch mit einem deutlich höheren Beitrag zu belegen. Vorliegend müssen die Kläger für die Betreuung ihres Kindes in der Tagespflege einen monatlichen Beitrag in Höhe von 570,- € leisten, während für die von ihnen eigentlich gewünschte Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gemäß Ziffer 4.3 i. V. m. Anlage 3 der Beitragssatzung lediglich ein Beitrag in Höhe von 340,- € zu leisten wäre. Der um über 40% höher liegende Elternbeitrag für die nicht gewünschte Betreuungsart ist nicht mehr verhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Die diesen überhöhten Elternbeitrag vorstehende Beitragssatzung ist insoweit unwirksam.

Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beklagte grundsätzlich auch Plätze in einer Großtagespflegestelle anbietet. Die Beitragssatzung regelt nicht, dass für einen Platz in einer Großtagespflegestelle der gleiche Beitrag erhoben wird wie für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Selbst wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthielte, könnte sich die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang nur dann mit Erfolg darauf berufen, wenn in der Großtagespflege ausreichend Plätze für die Kinder der Eltern vorgehalten würden, deren Wunsch auf Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung nicht entsprochen werden kann. Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Ein konkretes Angebot für einen Betreuungsplatz in einer Großtagespflegestelle wurde den Klägern zu keiner Zeit unterbreitet.

Auch wenn man der Auffassung folgt, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten zwischen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege kapazitätsabhängig sei und deshalb seine Grenze finde, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform mehr vorhanden seien,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, juris,

ist ein über 40% höher liegender Elternbeitrag für die nicht gewünschte Betreuungsart unverhältnismäßig und die dies regelnde Satzung insoweit unwirksam. Anders als die Beklagte können die Eltern die Platzkapazität nicht beeinflussen. Ein sachlicher Grund dafür, die Eltern, deren Kinder aus Kapazitätsgründen keinen Platz erhalten, zudem noch mit einem deutlich höheren Beitrag zu belegen, als Eltern, deren Wunsch nach einem Platz in einer Kindertageseinrichtung entsprochen wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sieht man die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung und die frühkindliche Förderung in Kindertagespflege nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB VIII als gleich geeignete, mithin gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern an,

so OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, juris,

dann muss diese Gleichwertigkeit grundsätzlich auch bei der Bemessung der Beitragshöhe Berücksichtigung finden.

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW wird der Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nur dann hinreichend erfüllt, wenn ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet wird, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05. 02. 2014 - 12 B 17/14 -, juris und vom 17. 03. 2014 - 12 B 74/14 -.

Nichts anderes kann gelten, wenn zwar kein zusätzliches Entgelt an die Tagespflegeperson, dafür aber ein gegenüber der Betreuung in einer Tageseinrichtung deutlich erhöhter Beitrag erhoben wird. Eine dies missachtende Satzung ist insoweit unwirksam.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte