OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2014 - 26 U 135/13
Fundstelle
openJur 2014, 9950
  • Rkr:

Solange es keine ausreichende Anzahl von Organspenden gibt, gelten für das Auswahlverfahren strenge Kriterien:

Besteht nach den sogen. Mailand-Kriterien keine reelle Anmeldemöglichkeit, müssen die behandelnden Ärzte mit den Patienten nicht über eine Transplantation sprechen. Im Falle der Lebendspende eines Kindes an ein Elternteil muss der Arzt nicht darauf eingehen. Kein Arzt kann verpflichtet werden, ein tödliches Risiko von 1 % für den - kindlichen - Spender in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, falls die sogen. Mailand-Kriterien nicht vorlagen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juli 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Miterbin ihres am ... verstorbenen Ehemannes von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung und eines Aufklärungsmangels. Die weiteren Miterben, die Kinder des Verstorbenen, haben ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

Der Erblasser litt aufgrund eines früheren Alkoholabusus an einer Leberzirrhose. Darüber hinaus hatten sich Ösophagusvarizen 2. Grades und Fundusvarizen Typ II/III gebildet. Außerdem hatte sich ein Diabetes mellitus Typ II b entwickelt, so dass der Erblasser seit Oktober 2007 insulinpflichtig war. Am 30.08.2008 erlitt er zudem eine Stammganglienblutung rechts, die zu einem hirnorganischen Psychosyndrom und neuropathologischen Defiziten wie einer sensomotorischen Hemiparese rechts führte.

Im April 2008 stellte sich der Erblasser erstmals in der Transplantationsambulanz der Beklagten zu 2 vor, wobei der Sohn des Erblassers eine Lebendspende in Betracht zog. Ab diesem Zeitpunkt fanden regelmäßige Verlaufskontrollen sowie eine Kontrolle des AFP-Wertes statt. Sowohl der Beklagte zu 1 als auch die Ärzte bei der Beklagten zu 2 führten mehrfache Sonographien des Abdomens, insbesondere der Leber, durch.

Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung am 12.06.2009 in der Transplantationsambulanz der Beklagten zu 2 wurde erstmals ein erhöhter AFP-Wert festgestellt. Daher rieten die dortigen Ärzte im Arztbrief vom 15.06.2009 an den Kollegen des Beklagten zu 1, mit dem dieser eine Gemeinschaftspraxis betrieb, zur weiteren Abklärung mittels Sonographie, ggfls. CT. Bei der in der Praxis des Beklagten zu 1 am 19.06.2009 durchgeführten Sonographie wurden keine Hinweise auf eine pathologische Raumforderung im Sinne eines Leberkrebses gefunden. Bei der am 05.08.2009 durchgeführten Bildgebung mittels MRT fanden sich u.a. drei suspekte Herde mit einer maximalen Größe von 3 cm. Es wurde gegenüber der Beklagten zu 2 der Verdacht auf ein hepatozelluläres multifokales Karzinom (HCC) zentral und subkapsulär im VII Lebersegment geäußert und zu einer Verlaufskontrolle nach zwei Monaten oder einer histologischen Sicherung der Diagnose geraten. Ein auf Anweisung der Beklagten zu 2 durch den Beklagten zu 1 verordnetes und am 11.08.2009 durchgeführtes CT ergab keinen HCC-Nachweis.

Am 03.09.2009 wurde der Erblasser bei der Beklagten zu 2 stationär aufgenommen. Eine Kontrastmittelsonographie und eine histologische Untersuchung ergaben zwei Veränderungen im linken Leberlappen in einer Größe von 3,1 x 2,9 x 2,5 cm und im rechten Leberlappen von 6,7 x 5,2 cm. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Erblassr bezüglich seiner Leberzirrhose im Child Pugh Stadium B. Es erfolgte weder eine Anmeldung bezüglich der Vermittlung eines Spenderorgans bei Eurotransplant noch eine TACE-Behandlung, die von den Ärzten nicht als sinnvoll angesehen wurde. Es wurde schließlich eine palliative Behandlung mittels Sorafenib angeboten, die aber nicht durchgeführt wurde. Die weitere Behandlung beschränkte sich auf Schmerzmedikation, bis der Erblasser verstarb.

Die Klägerin hat sodann von den Beklagten u.a. ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 € sowie Ersatz der Beerdigungskosten und der Kosten für den Erbschein verlangt mit der Begründung, dass der Verstorbene fehlerhaft behandelt worden sei.

Die notwendigen Maßnahmen seien nicht rechtzeitig durchgeführt worden. Man habe den Erblasser bei Eurotransplant anmelden müssen, zumindest aber die Lebendspende des Sohnes in Betracht ziehen müssen. Es sei auch fehlerhaft gewesen, keine TACE-Behandlung durchzuführen. Der Erblasser sei auch nie darüber aufgeklärt worden, dass seine vorhandene Leberzirrhose ein Risiko für die Entstehung eines Leberkrebes sei.

Das Landgericht hat sachverständig beraten durch Prof. Dr. H die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass keine Behandlungsfehler vorliegen würden.

Der Beklagte zu 1 habe die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt. Erst ab dem 12.06.2009, nachdem die AFP-Werte erhöht gewesen seien, sei es notwendig gewesen, regelmäßige Sonographien durchzuführen. Die am 19.06.2009 durchgeführte Sonographie habe aber keine Raumforderung gezeigt. Die Verwendung eines Kontrastmittels sei nicht erforderlich gewesen. Da die AFP-Werte nur sehr gering erhöht gewesen seien, sei es auch nicht notwendig gewesen, ein CT oder MRT durchzuführen. Wenn gleichwohl wenige Wochen später ein MRT durchgeführt worden sei, sei dies jedenfalls als zeitgerecht anzusehen. Selbst wenn dem Verstorbenen nicht bewusst gewesen sein sollte, dass bei seiner bestehenden Leberzirrhose ein erhöhtes Leberkrebsrisiko bestehe, sei nicht erkennbar, welche Folgerungen der Verstorbene aus einer erfolgten Aufklärung gezogen hätte.

Auch die Beklagte zu 2 habe nicht fehlerhaft gehandelt. Der Verstorbene habe nicht den erforderlichen Referenzwert für eine Lebertransplantation aufgewiesen, so dass die Beklagte zu 2 ihn auch nicht dafür habe anmelden müssen. Für den eklatanten Organmangel sei nicht die Beklagte zu 2 verantwortlich. Eine Lebendspende durch den Sohn des Verstorbenen habe die Beklagte zu 2 nicht durchführen müssen, weil eine Lebendspende nur in Betracht komme, wenn für den Notfall eine Transplantationsmöglichkeit gegeben sei. Im anderen Fall stehe der Operateur vor einem unlösbaren Gewissenskonflikt. Eine TACE-Behandlung, die auch nicht zur Heilung gedacht sei, sei hier wegen der Leberzirrhose nicht in Betracht gekommen. Die palliative Therapie mit Sorafenib habe die Beklagte zu 2 angeboten, aber der Verstorbene habe sie nicht durchführen lassen. Sie hätte auch keinen großen Sinn mehr gemacht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Hinsichtlich der Fehler des Beklagten zu 1 macht sie geltend:

Dieser habe, obwohl er nicht über ein so empfindliches Ultraschall-Gerät wie eine Uniklinik verfüge, kein CT veranlasst, was aber von der Beklagten zu 2 angeraten gewesen sei. Erst auf Drängen des Verstorbenen bzw. der Klägerin sei später ein MRT veranlasst worden, das dann 3 suspekte Herde ergeben habe.

Als jahrelang ambulant behandelnder Arzt hätte der Beklagte zu 1 aber dringend zu einem MRT bzw. CT raten müssen, nachdem der Verstorbene über lange Zeit gut eingestellt gewesen sei und jetzt erstmals erhöhte Leberwerte zu verzeichnen gewesen seien. Wenn man schon im Juni ein MRT durchgeführt hätte, dann wäre es möglich gewesen, z.B. mittels einer TACE-Behandlung das Leben des Verstorbenen zu verlängern. Im Übrigen wäre bei einer ordnungsgemäߠ durchgeführten Sonographie auch ein verdächtiger Befund ermittelt worden.

Das am 11.08.2009 veranlasste CT habe keinen sicheren HCC-Nachweis ergeben. Gleichwohl hätten weder der Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 den Verstorbenen bei Eurotransplant angemeldet. Mit einer TACE-Behandlung wäre es möglich gewesen, den Zeitraum bis zu einer Transplantation zu überwinden.

Der Verstorbene sei auch nie darüber aufgeklärt worden, dass er ein erhöhtes Risiko auf Leberkrebs gehabt habe. Dies habe er auch nicht selbst wissen können. Wenn er bzw. die Familie dies gewusst hätten, dann hätte er auch früher auf ein CT oder MRT gedrängt. Er sei auch nie über Therapiemöglichkeiten aufgeklärt worden.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2 macht die Klägerin geltend:

Man hätte den Verstorbenen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens bei Eurotransplantant anmelden können und müssen. Zudem habe der Sachverständige fälschlicherweise das HCC außerhalb der Mailand-Kriterien gesehen. Bei der Diagnosefeststellung am 05.08.2009 seien weder die Tumore zu groß noch in der Anzahl überhöht gewesen.

Man hätte auch die Leberspende des Sohnes berücksichtigen müssen. Letztlich sei es Sache des Patienten, ob er auf ein Notfallnetz verzichten wolle.

Es sei fehlerhaft gewesen, die TACE-Behandlung nicht durchzuführen, die über die Möglichkeit des Hinauszögerns eine Tranplantation ermöglicht hätte.

Auch die Beklagte zu 2 habe weder den Erblasser noch die Angehörigen ausreichend aufgeklärt. Man sei allein gelassen worden.

Letztlich hätten diese Fehler zum einen zu einer längeren Leidenszeit und zu einem verkürzten Leben geführt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 11.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Detmold, Az. 9 O 163/11,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie aus übergegangenem recht ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Bemessung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 05.08.2011 zu zahlen;

die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.866,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 05.08.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.492,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 05.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufung eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. H nochmals angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.03.2014 verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin verneint, weil weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsmangel vorliegen, die für den vorzeitigen Tod ihres Mannes und sein Leiden verantwortlich sind.

Auch die nochmalige Anhörung des Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Hinsichtlich des Beklagten zu 1 hat der Sachverständige nochmals bekräftigt, dass eine Erhöhung der AFP-Werte keine Bildgebung durch ein CT oder MRT erforderlich macht. Es ist vielmehr allgemeiner Konsens, dass eine regelmäßige Ultraschallkontrolle alle sechs Monate durchzuführen ist. Nach seinen Angaben ist festgestellt worden, dass frühere Intervalle keine besseren Heilungschancen bieten. Derzeit sind auch noch keine anderen Methoden bekannt, die zu besseren Ergebnissen führen. Im Übrigen lässt sich aus dem Arztbericht der Beklagten zu 2 vom 15.06.2009 kein dringender Rat zur Durchführung eines CT entnehmen. Die dringende Empfehlung bezog sich allein auf die tatsächlich durchgeführte Ultraschalluntersuchung. Soweit später ein CT angefertigt worden ist, hat dies außerdem keinen Hinweis auf ein Karzinom ergeben.

Der Sachverständige hatte auch keinen Anhaltspunkt dahingehend, dass die Sonographie nicht ausreichend sorgfältig durchgeführt worden ist. Insoweit hat er darauf verwiesen, dass der Befundbericht für ihn vernünftig klingt, zumal das spätere CT nichts gezeigt hat. Die von der Klägerin genannten Anforderungen für die Durchführung einer Sonographie waren zur damaligen Zeit noch nicht gültig, da die Leitlinie erst seit 2012 gilt.

Soweit die Klägerin ein Aufklärungsdefizit bemängelt hat, weil ihrem verstorbenen Ehemann zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden ist, dass eine Leberzirrhose das Risiko der Entstehung eines Leberkrebses beinhalte, hat der Sachverständige - wie auch schon das Landgericht - zu Recht darauf verwiesen, dass es ungewöhnlich wäre, wenn dies trotz der dann erfolgten regelmäßigen Kontrollen niemals ein Thema gewesen wäre. Es würde zudem keinen Sinn ergeben, aus welchen Gründen der Sohn der Klägerin schon im April 2008 die Transplantation einer Lebendspende in Betracht gezogen hat, wenn diese Gefahr nicht bekannt war. Im Übrigen hat der Sachverständige angegeben, dass über weitere Dinge ohnehin nicht hätte gesprochen werden müssen, da sich der Behandlungsplan in Form von regelmäßigen Kontrollen dadurch nicht geändert hätte.

Bezüglich der Beklagten zu 2 wird zu Unrecht ein Vorwurf wegen der fehlenden Anmeldung bei Eurotransplant erhoben; denn der Sachverständige hat nochmals bestätigt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldemöglichkeit bestand. Zu Anfang waren die Leberwerte noch zu gut, so dass eine Zuteilung einer Leber nicht hätte erfolgen können. Nachdem der Leberkrebs festgestellt worden war, konnte eine Anmeldung aus formalen Gründen nicht mehr erfolgen, da die Mailand-Kriterien nicht ausreichend gesichert erfüllt waren. Nach dem MRT vom 05.08.2009 lagen bereits drei Herde mit einer Größe von 3 cm und weitere Herde vor, die entweder Regeneratknoten oder HCC-Herde waren. Vor diesem Hintergrund hätte auch er keine Anmeldung unternommen, zumal in der Vergangenheit bereits Ärzte einem Strafverfahren unterzogen worden sind, weil sie die Werte zwecks Erhalts eines Transplantats besser dargestellt haben. Diese für Angehörige sicherlich rigorose Einstellung ist aber dem Umstand geschuldet, dass es keine ausreichende Anzahl von Organspenden gibt und daher strenge Auswahlkriterien gelten müssen.

Da keine reelle Anmeldemöglichkeit bestand, kann den Ärzten auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie mit dem Verstorbenen und den Angehörigen nicht ausdrücklich über eine Transplantation gesprochen haben, unabhängig davon, dass dies am Ergebnis ohnehin nichts hätte ändern können. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, dass er jedenfalls dann, wenn der Transplantationswunsch nicht ausdrücklich an ihn herangetragen werde, was dann ausführliche und unangenehme Gespräche mit dem Patienten und den Angehörigen bedeute, nicht darüber spreche, aus welchen Gründen eine Lebertransplantation gerade nicht in Betracht komme.

Soweit es um die Lebendspende im Verhältnis Kind-Elternteil geht, hat die Beklagte zu 2 nicht fehlerhaft gehandelt, wenn sie darauf nicht eingegangen ist. Der Sachverständige hat erläutert, dass es sowohl für den Spender als auch für den Patienten ein zu berücksichtigendes Risiko eines Fehlschlagens gibt. Für den Spender liegt das letale Risiko bei 1%. Diese Zahl ist nach Angaben des Sachverständigen unstreitig. Er hat es für nachvollziehbar gehalten, wenn ein Arzt dies Risiko bei einem gesunden Menschen nicht eingehen will, weil er ihn nicht tödlich schädigen will. Auch nach Auffassung des Senats kann kein Arzt verpflichtet werden ein tödliches Risiko von 1 % fpr den - kindlichen - Spender in Kauf zu nehmen. Es kommt hinzu, dass in Deutschland eine solche Spende nur dann durchgeführt wird, wenn auch die Möglichkeit einer Transplantation besteht. Eine Lebendspende ist nämlich am Anfang immer stärker gefährdet als eine Transplantation, weil die Leber durch die Teilung stärker geschädigt wird und dann in einen schon geschwächten Körper kommt. Wenn dies fehlschlägt, müsste eine "high urgency" - Anmeldung bei Eurotransplant erfolgen, so dass der Patient in diesem Fall eine Leber bekäme, die er ansonsten nicht bekommen hätte. Dadurch nimmt er einem anderen Patienten ein Transplantat weg, das diesem im Normalfall zugestanden hätte.

Der Beklagten zu 2 ist auch nicht vorzuwerfen, dass es nicht zu einer TACE-Behandlung gekommen ist, weil nach Angaben des Sachverständigen dafür die Leberfunktion schon zu schlecht war. Aus diesem Grund musste darüber auch nicht gesprochen werden.

Der Sachverständige hat es auch nicht für falsch gehalten, wenn man hier tatsächlich nicht weiter therapiert hat, so dass es unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt über Sorafenib gesprochen wurde. Es ist aber unstreitig, dass dies Medikament, das im Übrigen lediglich palliativen Charakter hat, angeboten worden ist. Tatsächlich wurde dies aber vom Verstorbenen nicht mehr beansprucht.

Insgesamt hat der Sachverständige bei der medizinischen Versorgung des Verstorbenen keine Versäumnisse erkennen können. Dies bedeutet nicht, dass es keine Kommunikationsprobleme gegeben hat, die aber für den weiteren gesundheitlichen Verlauf des Erblassers keine Bedeutung hatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

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