LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 TaBV 23/10
Fundstelle
openJur 2011, 72028
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 BV 6/10
Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 10.02.2010 - 1 BV 6/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Betrieb der Zulieferindustrie für die Küchenmöbelherstellung, sind ca. 140 Mitarbeiter beschäftigt. In ihrem Betrieb ist ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt.

Im Betrieb der Arbeitgeberin haben in der Vergangenheit mehrere Einigungsstellen mit verschiedenen Regelungsgegenständen, jeweils unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des LAG Hamm, Herrn Dr. S3, getagt. Diese Einigungsstellenverfahren wurden erfolgreich abgeschlossen.

Im Herbst 2009 verhandelten die Betriebsparteien über die Einführung einer Videoüberwachung des Außengeländes des Betriebes der Arbeitgeberin. Hierzu erstellte die Arbeitgeberin einen Entwurf einen "Betriebsvereinbarung 6,01h" (Blatt 41 f. der Akten), die die Videoüberwachung der Außenhaut der durch das Unternehmen genutzten Gebäude sowie Grundstücksflächen betraf. Auf die Einzelheiten dieses Betriebsvereinbarungsentwurfs (Blatt 41 f. der Akten) wird Bezug genommen.

Der Betriebsrat nahm zu diesem Entwurf mit Schreiben vom 15.10.2009 (Blatt 56 ff. der Akten) Stellung. Die Arbeitgeberin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 04.11.2009 (Blatt 60 f. der Akten) und bat um eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats bis zum 12.11.2009. Der Betriebsrat stellte hierauf weitere Fragen an die Arbeitgeberin, die daraufhin zu einem Gespräch mit dem Betriebsrat am 11.12.2009 einlud. Mit Email vom 08.12.2009 teilte der Betriebsrat mit, dass er diesen Termin für sinnlos halte und nahm den Gesprächstermin nicht wahr. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10.12.2009 (Blatt 63 der Akten) die Verhandlungen für gescheitert und schlug den Direktor des Arbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. W1 als Vorsitzenden einer Einigungsstelle vor. Auf ein Schreiben des Betriebsrats vom 10.12.2009 teilte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 07.01.2010 (Blatt 64 der Akten) gegenüber dem Betriebsrat mit, dass sie die innerbetrieblichen Verhandlungen nach wie vor für gescheitert ansehe und weitere Verhandlungen nicht mehr erfolgversprechend seien; ferner bat sie den Betriebsrat, binnen einer Woche zu ihrem Vorschlag der Besetzung einer Einigungsstelle Stellung zu nehmen. Eine Einigung hierzu scheiterte.

Mit dem am 26.02.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte die Arbeitgeberin daraufhin die Einberufung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Videoüberwachung, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei, sei notwendig, weil es, wie sie behauptet hat, in der Vergangenheit Beschädigungen von am Betriebsgelände abgestellten Mitarbeiterfahrzeugen durch Externe gegeben habe. Darüber hinaus sei neben dem Diebstahl diverser Fahrräder und Mofas auch ein Mercedes Transporter mit einem Zeitwert von ca. 8.000,00 Euro entwendet worden. Sowohl in das Büro der Geschäftsführung als auch in die Werkstatt sei eingebrochen worden. Außerdem sei randaliert worden, eine Fensterscheibe eingeschlagen und Granulatsäcke zerschnitten worden.

Der Regelungsgegenstand sei dem Betriebsrat hinreichend bekannt, es hätten auch ausreichende Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Einführung einer Videoüberwachung des Außengeländes stattgefunden. Das Vorgehen des Betriebsrats zeige, dass er lediglich die Verhandlungen verzögern und blockieren wolle.

Der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende sei als Direktor eines Arbeitsgerichts erfahren und zweifellos unparteiisch. Die Anzahl der Beisitzer entspreche der Regelbesetzung.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Videoüberwachung außerhalb der Produktionsräume" den Direktor des Arbeitsgerichts Hamm, Dr. W1, zu bestellen,

2. die Zahl der Beisitzer pro Seite auf zwei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge abzuweisen,

hilfsweise ,

1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Vereinbarungen über die Videoüberwachung der Außenhaut der durch das Unternehmen genutzten Gebäude sowie der Grundstücksflächen" den Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herr P3 S4, zu bestellen,

2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.

Derr Betriebsrat hat die Notwendigkeit einer Videoüberwachung des Betriebsgeländes bestritten. Die vorgetragenen Vorfälle kenne er nur vom Hören-Sagen, sie lägen teilweise mehrere Jahre zurück. Im Übrigen gebe es mildere Maßnahmen als die von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Videoüberwachung.

Der Betriebsrat habe auch keine weiteren Verhandlungen mit der Arbeitgeberin abgelehnt. Mit Schreiben vom 15.01.2010 (Blatt 74 der Akten), habe er Gesprächsbereitschaft signalisiert. Die Arbeitgeberin sei auf das vorgeschlagene Beratungsgespräch jedoch nicht mehr eingegangen. Dies zeige, dass ausreichende Verhandlungen zwischen den Beteiligten noch nicht stattgefunden hätten.

Selbst wenn die Einigungsstelle eingerichtet werden sollte, sollte zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herr S4, bestellt werden. Dieser habe bereits mehrere Einigungsstellen, gerade zum Thema Videoüberwachung erfolgreich durchgeführt.

Im Übrigen halte es der Betriebsrat für angebracht, neben zwei betrieblichen Beisitzern einen weiteren Beisitzer mit technischem Sachverstand sowie ein weiteres Mitglied mit juristischem Sachverstand als Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden. In der Einigungsstelle seien besonders schwierige und umfangreiche Regelungsfragen zu entscheiden.

Durch Beschluss vom 10.02.2010 hat das Arbeitsgericht die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle eingerichtet und zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3 bestellt und die Zahl der Beisitzer pro Seite auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei. Insbesondere hätten ausreichende Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden. Der eingesetzte Vorsitzende habe bereits mehrere Einigungsstellen im Betrieb der Arbeitgeberin als unparteiischer Vorsitzender geleitet, er sei von beiden Seiten anerkannt. Die Regelbeisetzung von zwei Beisitzern sei ausreichend.

Gegen den dem Betriebsrat am 03.03.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 17.03.2010 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass der Regelungsgegenstand der vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle zu weit sei. Über eine Videoüberwachung außerhalb der Produktionsräume sei mit dem Betriebsrat nicht verhandelt worden.

Bei der Besetzung der Einigungsstelle mit dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3, habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem vorliegenden Regelungsgegenstand der Einigungsstelle um ein höchst sensibles Thema handele. Daher sei nach Auffassung des Betriebsrats bei der Bestellung des Vorsitzenden zu berücksichtigen gewesen, dass ein Vorsitzender bestellt werde, der mit dieser sensiblen Thematik vertraut sei und - wie der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm S4 - bereits entsprechende Einigungsstellen geleitet habe.

Darüberhinaus hält der Betriebsrat es nicht für ausreichend, lediglich zwei Beisitzer pro Seite festzusetzen. Vom Regelungsgegenstand seien die Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin insbesondere bei Außenarbeiten, bei Verbringung der Pausen im Außenbereich oder beim Betreten oder Verlassen des Betriebsgeländes betroffen. In der Einigungsstelle werde es auch auf das Verständnis von technischen Spezifikationen der Videoüberwachungsanlage ankommen. Deshalb sei ein Beisitzer mit technischem Sachverstand hinzuzuziehen. Darüberhinaus seien in der Einigungsstelle auch schwierige juristische Fragestellungen im Hinblick auf datenschutzrechliche Regelungen zu beantworten, so dass auch die Hinzuziehung eines Beisitzers mit juristischem Sachverstand erforderlich erscheine.

Der Betriebsrat beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 10.02.2010 - 1 BV 6/10 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise,

2. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Vereinbarungen über die Videoüberwachung der Außenhaut der durch das Unternehmen genutzten Gebäude sowie der Grundstücksflächen" den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn P3 S4 zu bestellen,

die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass insbesondere die Bestellung des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht zu beanstanden sei. Herr Dr. S3 sei zur Übernahme auch dieser Einigungsstelle bereit. Eine besondere Sachkunde von Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S4 sei nicht ersichtlich. Herr Dr. S3 genieße das Vertrauen beider Betriebsparteien, beide Betriebsparteien hätten in zahlreichen Parallelverfahren keine Einwände gegen Herrn Dr. S3 als Einigungsstellenvorsitzenden erhoben. Er sei, gerade weil er mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut sei, prädestiniert, auch den Vorsitz dieser Einigungsstelle zu übernehmen.

Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch entschieden, dass der Betriebsrat keinen Anspruch darauf habe, dass die Einigungsstelle mit vier Beisitzern je Seite besetzt werde. Die Regelbesetzung von zwei Beisitzern gelte auch im vorliegenden Fall. Gegebenenfalls bestehe die Möglichkeit, in der Einigungsstelle einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Im Übrigen wird auf den Weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle eingerichtet.

I.

Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm 07.07.2003 - 10 TaBV 92/03 - NZA-RR 2003, 637; LAG Köln 14.01.2004 - 8 TaBV 72/03 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43 m.w.N.).

II.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin auf Einrichtung der Einigungsstelle zu Recht stattgegeben. Die Einigungsstelle ist für die "Videoüberwachung außerhalb der Produktionsräume" der Arbeitgeberin nicht offensichtlich unzuständig.

1. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten nicht über den streitigen Regelungsgegenstand verhandelt hätten. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Arbeitgeberin kann insoweit nicht verneint werden.

Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, so ist diese auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen 07.12.1998 - 1 TaBV 74/95 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 74 Rn. 9; GK/Kreutz, BetrVG, 9. Aufl., § 74 Rn. 28 m.w.N; a.A. noch: LAG Schleswig-Holstein, 17.11.1988 - 6 TaBV 30/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).

Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Zwischen den Beteiligten haben über den streitigen Regelungsgegenstand ausreichende Verhandlungen stattgefunden. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem vorgerichtlichen Schriftverkehr.

Die Arbeitgeberin hat einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung, die die Videoüberwachung der Außenhaut der durch das Unternehmen genutzten Gebäude sowie Grundstücksflächen betraf, vorgelegt. Hierzu haben die Betriebsparteien wechselseitig Stellung genommen. Eine Einladung zu einem Gespräch mit dem Betriebsrat hat der Betriebsrat nicht wahrgenommen. Wenn unter diesen Umständen die Arbeitgeberin die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet hat, ist dies nicht nur nicht zu beanstanden, sondern nachvollziehbar. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, durch seine Verhandlungsunwilligkeit die Einsetzung einer Einigungsstelle länger zu blockieren.

Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass der Regelungsgegenstand der eingerichteten Einigungsstelle zu weit gefasst sei. Der Regelungsgegenstand ergibt sich eindeutig aus dem Betriebsvereinbarungsentwurf, den die Arbeitgeberin vorgelegt hat. Die Videoüberwachung soll die Außenhaut der durch das Unternehmen genutzten Gebäude sowie Grundstücksflächen betreffen. Dem Entwurf war eine Anlage beigefügt, aus der die Kamerastandorte und blickwinkel präzise ersichtlich sind. Darüberhinaus hat die Arbeitgeberin den Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle durch Erklärung zu Protokoll des Anhörungstermins vor der Beschwerdekammer vom 10.05.20010 nochmals konkret beschrieben. Dies ist ausreichend.

2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch davon ausgegangen, dass die Einigungsstelle nicht deshalb offensichtlich unzuständig ist, weil Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommen.

Vorliegend ist die Einführung einer Videoüberwachung des Außengeländes des Betriebes der Arbeitgeberin nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Dies wird auch vom Betriebsrat nicht in Abrede gestellt. Der Betriebsrat bestreitet lediglich die Notwendigkeit einer Videoüberwachung, nicht deren Mitbestimmungspflichtigkeit. Über die Notwendigkeit und den Umfang der einzuführenden Videoüberwachung wird die Einigungsstelle zu befinden haben.

3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3 bestellt. Insoweit war der Hilfsantrag des Betriebsrats unbegründet.

Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG (Inkompabilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Insoweit wird die bloße Ablehnung eines von einer Betriebspartei vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden durch die andere Betriebspartei ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe für unzureichend gehalten (LAG Frankfurt 23.06.1988 - 12 TaBV 66/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 12; LAG Schleswig-Holstein 22.06.1989 - 6 TaBV 23/89 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 17; LAG Nürnberg 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04 - NZA-RR 2005, 100; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 98 Rn. 23; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 5 m.w.N.).

In der konkreten Situation hat das Arbeitsgericht, das insoweit nicht an einen bestimmten Antrag gebunden war, es für sachgerecht gehalten, den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 S. 5 ArbGG und des § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG wird von keiner der Beteiligten in Frage gestellt. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen fachkundigen und äußerst fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Ein Einigungsstellenvorsitz soll möglichst mit einer Person besetzt werden, die das Vertrauen beider Seiten hat. Gegen den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3, haben weder die Arbeitgeberin noch der Betriebsrat Einwände erhoben. Dies hatte die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen.

Der Umstand, dass für den Vorsitz der Einigungsstelle auch der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm S4, bei dem es sich ebenfalls um einen fachkundigen und äußerst fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit handelt, in Frage gekommen wäre, ist unbeachtlich. Für die Bestellung des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. S3, zum Einigungsstellenvorsitzenden sprach, dass dieser bereits mehreren Einigungsstellen im Betrieb der Arbeitgeberin vorgesessen und diese Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat. Herr Dr. S3 ist mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut und beiden Betriebsparteien als Einigungsstellenvorsitzender hinreichend bekannt. Dies kann für die Einigungsstellenverhandlungen und für einen zügigen Abschluss nur von Vorteil sein.

4. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats war die Zahl der Beisitzer der einzurichtenden Einigungsstelle auf zwei festzusetzen. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde des Betriebsrats einschließlich des gestellten Hilfsantrages als unbegründet.

Die Besetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite entspricht der Regelbesetzung (LAG Hamm 08.04.1987 - 12 TaBV 17/87 - NZA 1988, 210; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14; LAG Niedersachsen 07.08.2007 - 1 TaBV 63/07 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 49 a; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller/Glöge/Schlewing, a.a.O.; § 98 Nr. 29; ErfK/Koch, a.a.O., § 98 ArbGG, Rn. 6 m.w.N.). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einigungsstelle auch mit mehr als zwei Beisitzern je Seite festgesetzt werden kann. Dies richtet sich nach der Bedeutung und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der durch eine Einigungsstelle entstehenden Kosten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass ein derartig komplexer Sachverhalt, der die Festsetzung der Beisitzer auf mehr als zwei pro Seite rechtfertigen würde, vorliegend nicht gegeben ist. Inwieweit es unumgänglich ist, neben zwei Beisitzern pro Seite insbesondere einen technischen Sachverständigen hinzuzuziehen, ist nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass ggfs. die Einigungsstelle von sich aus die Möglichkeit hat, unter Umständen einen Sachverständigen hinzuzuziehen und anzuhören, soweit dies erforderlich ist. Aus welchen Gründen bereits zum derzeitigen Zeitpunkt die Hinzuziehung eines sachverständigen Beisitzers erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Auch nach dem von der Arbeitgeberin vorgelegten Entwurf einer Betriebsvereinbarung erscheint es nicht von vorn herein unumgänglich, die Zahl der Beisitzer auf mehr als zwei je Seite festzusetzen. Bei der Zahl der festzusetzenden Beisitzer ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verhandlungen und Beratungen in einer Einigungsstelle mit zunehmender Größe schwieriger und komplizierter werden.